Gesetzliche Grundlagen

Assistenzleistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 102 SGB IX i.V.m. § 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX und im Rahmen des Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX 

Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen sowie Menschen, die von Behinderung bedroht sind, können Leistungen der Sozialen Teilhabe erhalten.

Ziele der Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind:

  • die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern
  • eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern
  • zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67-69 SGB XII

Wenn Menschen aufgrund besonderer Lebensverhältnisse, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, nur noch eingeschränkt am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können und nicht mehr in der Lage sind, diese Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu überwinden, können sie Unterstützungsleistungen erhalten.

Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei:

  • fehlender oder nicht ausreichender Wohnung
  • ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage
  • gewaltgeprägten Lebensumständen
  • Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung
  • oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen

Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch das ausgrenzende Verhalten der Kundinnen und Kunden oder eines Dritten eingeschränkt ist, insbesondere in Verbindung mit

  • der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung
  • der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes
  • familiären oder anderen sozialen Beziehungen
  • Straffälligkeit

Die Leistung nach §§ 67-69 SGB XII zielen auf die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten und eine Verbesserung der Lebensverhältnisse, um eine (Wieder-)Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen.

Das persönliche Budget nach § 29 SGB IX

Seit dem 1. Januar 2008 hat jeder Mensch mit Behinderungen – also auch Menschen mit Suchtmittelabhängigkeit – den Anspruch, Leistungen zur Teilhabe als persönliches Budget, d.h. als Geldleistung zu erhalten. Das trägerübergreifende persönliche Budget ermöglicht somit den Betroffenen eine größtmögliche Selbstbestimmung, sich ihre Hilfen auszuwählen und die Inhalte auszugestalten.

Das Persönliche Budget zielt auf:

  • Selbstbestimmung
  • Individuelle, passgenaue und bedürfnisorientierte Hilfen
  • Verbesserung der Lebenssituation
  • Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (inkl. Teilhabe am Arbeitsleben)

Soziotherapie nach § 37a SGB V

Menschen, die aufgrund einer schweren, psychischen Erkrankungen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, medizinische oder therapeutische Leistungen in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn:

  • dadurch Krankenhausbehandlung vermieden wird
  • dadurch Krankenhausbehandlung verkürzt wird oder
  • eine notwendige Behandlung nicht ausführbar ist.

Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 SGB V Details zur soziotherapeutischen Versorgung:

  • die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im Regelfall Soziotherapie erforderlich ist,
  • die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Soziotherapie,
  • die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Verordnung von Soziotherapie berechtigt sind,
  • die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des Patienten,
  • Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes oder Psychotherapeuten mit dem Leistungserbringer.
 

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